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1 Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) gelten für alle Vertragsverhältnisse zwischen dem Auftraggeber und Native Crew, DJ Discomonster und Khurer Buab (nachfolgend als "Geser Media" benannt). Die Art der Dienstleistungen und Werke im Einzelnen ergibt sich aus der von der Produktion entwickelten Konzeption, dem Angebot, den Aktionsvorschlägen bzw. den Einzelaufträgen.

2 Vertragsabschluss
2.1 Die Angebote von «Geser Media» sind freibleibend und unverbindlich.
2.2 Akzeptiert der Kunde die Offerte von "Geser Media", oder nimmt er die in der Offerte angebotenen Dienstleistungen in Anspruch, kommt es zum Vertragsabschluss.
2.3 Vorleistungen, die «Geser Media» im Rahmen eines Angebots auf Wunsch des Auftraggebers erbringt, können dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden, wenn es nicht zu einem Vertragsabschluss kommt.

3 Lieferfrist
3.1 Nach Bestätigung der Offerte wird zwischen den beiden Vertragsparteien der Beginn der Dienstleistung festgelegt.
3.2 Kann "Geser Media" den Termin nicht einhalten, muss der Auftraggeber unmittelbar über den Grund und die Dauer der Verzögerung oder der Absage der Dienstleistung informiert werden.
3.3 Kommt es zu Verzögerungen durch Verschulden des Auftraggebers oder höherer Gewalt wird der Abgabetermin um die Dauer der Verzögerung aufgeschoben.

4 Bezahlung
4.1 Ab einer Gesamtsumme von über CHF 5000.- sind 50% der Gesamtkosten vor Drehbeginn zu bezahlen, die restlichen 50% spätestens 4 Wochen nach Zustellung der Endabrechnung.
4.2 Vereinbarte Preise sind Netto Preise. Künstlersozialabgaben, Zölle oder sonstige auch nachträglich entstehende Abgaben werden an den Auftraggeber weiterberechnet.
4.3 Fremd- und Nebenkosten, wie die Kosten für die Einschaltung von Fotografen, Stylisten, Designern u.ä. sowie Aufwendungen für Telefon, Telefax, Kurier, Reisespesen u.ä. sind gegen Nachweis gesondert zu vergüten, wenn nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.
4.4 Kommt es zum Zahlungsverzug, steht "Geser Media" das Recht zu, die Dienstleistung zu verweigern.

5 Filmproduktion
5.1 Die Filmproduktion erfolgt auf der Grundlage des mit dem Kunden abgesprochenen Konzepts, und dem in der Offerte abgesprochenen Leistungsumfang.
5.2 Qualität und Stil der Videoproduktion entsprechen dem Portfolio, welches "Geser Media" dem Auftraggeber vorweist.
5.3 "Geser Media" trägt die Verantwortung für die technische Umsetzung und Gestaltung der Videoproduktion. Dass der Inhalt sachlich korrekt und rechtlich zulässig ist, liegt in der Verantwortung des Auftraggebers.
5.4 Kommt es am Drehtag zu Verzögerungen oder Komplikationen durch Verschulden des Auftraggebers, wird ihm der Mehraufwand in Rechnung gestellt.
5.5 Bei Änderungswünschen vom Auftraggeber, welche nicht dem festgelegten Leistungsumfang in der Offerte oder dem Konzept entsprechen, werden allfällige Zusatzkosten dem Auftraggeber nach Absprache in Rechnung gestellt. Sollten die Änderungswünsche zu fest vom ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang abweichen, behält sich "Geser Media" das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber muss für sämtliche Kosten bis zum Zeitpunkt des Rücktritts aufkommen.
5.6 Wird für das Videoproduktionsmaterial (z.B. Bilder, Texte, Logos, Videoaufnahmen) vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt, ist dieser verantwortlich für eine Termingerechte Zustellung des Materials in einem verwertbaren Format. Sowohl für die Inhaltliche Richtigkeit als auch die Qualität der überlassenen Materialien ist der Auftraggeber selbst verantwortlich. Der Auftraggeber muss ausserdem über die erforderlichen Rechte für das zur Verfügung gestellte Material verfügen und diese zur Weiterverarbeitung an "Geser Media" abtreten. Falls das überlassene Material nur durch erheblichen Mehraufwand von "Geser Media" verwertbar gemacht werden kann, gehen die zusätzlichen Kosten zu Lasten des Auftraggebers.
5.7 Musik und Toneffekte sind wichtige Stilelemente in der Videoproduktion und werden falls nicht anders vereinbart, im Rahmen des gestalterischen Freiraums von "Geser Media" selber gewählt. Spezifische Musikvorstellungen des Auftraggebers müssen vor Beginn der Dreharbeiten kommuniziert werden.

6 Abnahme
6.1 Nach Fertigstellung der Videoproduktion übergibt "Geser Media" dem Auftraggeber eine Musterkopie. Beanstandungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach der Lieferung der Musterkopie erfolgen. Spätere Beanstandungen werden nicht berücksichtigt, die hergestellte Fassung gilt als abgenommen.
6.2 Mängel, welche durch Verschulden des Auftraggebers zustande kommen, können nicht berücksichtigt werden.
6.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Abnahme, sofern die Videoproduktion dem abgesprochenen Konzept/Drehbuch und Leistungsumfang der Offerte entspricht.

7 Immaterialgüterrechte
7.1 Das Eigentum an allen während der Filmproduktion entstandenen Rohmaterialien und daraus resultierenden Zwischenprodukten sowie schriftlich festgelegten Absprachen/Konzepten/Drehbüchern verbleibt bei "Geser Media".
7.2 Alle entstandenen Bild- und Tonaufnahmen von "Geser Media", können räumlich und inhaltlich zum Zweck der Aussendarstellung sowie im Internet unbegrenzt genutzt werden, ausser es ist vertraglich geregelt.
7.3 «Geser Media» darf sich Kopien des Produktes für eigene Werbezwecke herstellen und diese vorführen. Jedoch erst, wenn das Produkt seitens des Auftraggebers im Einsatz ist.
7.4 Bei Veröffentlichungen wird die Filmproduktion in üblicher Form als Urheber genannt.

8 Gewährleistung
8.1 "Geser Media" arbeitet treuepflichtig, effizient und versucht immer das beste Ergebnis zu erzielen.

9 Haftung
9.1 Die Haftung für jegliche indirekten Schäden und Mangelfolgeschäden wird vollumfänglich ausgeschlossen.
9.2 Die Haftung für direkte Schäden wird auf die Summe der vom Kunden erworbenen Dienstleistung des Produkts beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für direkte Schäden verursacht durch Grobfahrlässigkeit oder Absicht.
9.2 Der Kunde ist verpflichtet allfällige Schäden der Firma umgehend zu melden.
9.3 Jegliche Haftung für Hilfspersonen wird vollumfänglich ausgeschlossen.

10 Höhere Gewalt
10.1 Sollten Termine durch «Geser Media» infolge Krankheit/Unfall oder höherer Gewalt wie beispielsweise Naturkatastrophen, Erdbeben, Vulkanausbrüche, Lawinen, Unwetter, Gewitter, Stürme, Kriege, Unruhen, Bürgerkriege, Revolutionen und Aufstände, Terrorismus, Sabotage, Streiks, Atomunfälle resp. Reaktorschäden nicht einhaltbar sein, so ist «Geser Media» während der Dauer der höheren Gewalt sowie einer angemessenen Anlaufzeit nach deren Ende von der Erfüllung der betroffenen Pflichten befreit. Es wird nach einer einvernehmlichen Lösung gesucht.

11 Salvatorische Klausel
11.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit verlieren, wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. In diesem Fall tritt an Stelle der unwirksamen Regelung eine wirksame Regelung, die den mit der unwirksamen Reglung verfolgten, wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Dasselbe gilt auch für allfällige Vertragslücken.

12 Anwendbares Recht / Gerichtsstand
12.1 Diese AGB unterstehen schweizerischem Recht. Soweit keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen Vorgehen ist das Gericht am Sitz der Firma zuständig.

13 Sonstiges

13.1 Abweichungen von den AGB's sind jeweils im Engagement Vertrag zwischen "Geser Media" und dem Auftraggeber zu dokumentieren.

13.2 Technische Rider sind jeweils Bestandteil der Engagement Verträge